Auszug1) aus der LuftVZO Anlage 1 (zu § 14 Abs. 1 und § 19 Abs. 1) IV. Gemeinsame Vorschriften Punkt 3
Unbemannte Ballone, Drachen, Flugmodelle mit einem Gewicht von fünf Kilogramm und mehr sowie Flugkörper mit Eigenantrieb müssen an sichtbarer Stelle den Namen und die Anschrift des Eigentümers in dauerhafter und feuerfester Beschriftung führen.
Ab 1. Oktober 2017 gilt die neue Drohnenverordnung2), die auf alle Flugobjekte Auswirkung hat.
— Kai Neugebauer 2022/10/24 20:00 → 432